Kita St. Marien Horst
Marienstr. 2 – 59368 Werne
Telefon: 02389/45388
E-Mail: info@kita-werne-horst.de
Öffnungszeiten:
Mo-Do: 07.00 bis 16.30 Uhr
Fr: 07.00 bis 14.00 Uhr
1. Vorwort
In unserer Kindertagesstätte verbringen regelmäßig über 50 Kinder viel Zeit in einem für sie sehr wichtigen und sensiblen Lebensabschnitt. Sie vertrauen darauf, dass die Einrichtung ein sicherer Ort ist, an dem sie in jeder Hinsicht behütet und in ihrer individuellen emotionalen, sozialen und kognitiven Entwicklung betreut, begleitet und unterstützt werden.
Daher ist ein wichtiger Aspekt unserer Arbeit in der Kindertagesstätte St. Marien der Kinderschutz. Deutschlandweit werden leider viele Kinder Opfer von Gewalt. Körperliche, seelische oder sexualisierte Gewalt an Kindern und Jugendlichen ist kein gesellschaftliches Randphänomen, sondern passiert in erschreckend hoher Zahl überall. Deshalb ist es auch Thema bei uns. Sexuelle Übergriffe unter Kindern sind zunehmend und werden in pädagogischen Fachkreisen als Problem erkannt. Mit dem vorliegenden Kinderschutzkonzept werden verbindlich Rahmenbedingungen beschrieben. Kinderschutz betrifft uns alle, somit auch alle, die im Alltag mit Kindern im Kontakt stehen. Die Mitarbeiter*innen müssen den eigenen Umgang mit dem Kind, das Verhalten Dritter gegenüber Kindern und von Kindern untereinander beachten und kritisch prüfen. Ein zentrales Anliegen des Kinderschutzes ist es auch, dass kleine Grenzverletzungen frühzeitig erkannt werden, zu verhindern sind und ihnen entgegenzuwirken. Obwohl Kinder ein Recht auf gewaltfreie Erziehung haben, gehören Formen von Gewalt wie mangelnde Fürsorge, Schläge oder sexueller Missbrauch in manchen Familien leider zum Alltag. Unsere pädagogischen Fachkräfte erleben Kinder nahezu täglich und stehen in regelmäßigem Kontakt zu den Eltern. Deshalb sind sie dafür prädestiniert, Anzeichen von Gefährdung bei Kindern frühzeitig zu erkennen und entsprechende Hilfe in die Wege zu leiten. Fundiertes Wissen sowie Kooperationen mit anderen Einrichtungen und Diensten ermöglichen wirkungsvolle Prävention und Hilfe in akuten Notfällen. Das Kinderschutzkonzept bietet den Mitarbeitenden sowie den Eltern der anvertrauten Kinder, ganz transparent Orientierung und Handlungsleitlinien sowohl für den Umgang mit unbeabsichtigten Grenzverletzungen, als auch gewalttätigen Übergriffen. Es schafft Klarheit darüber, wie bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung vorzugehen ist. Alle Mitarbeitenden sind aufgefordert, sich (selbst)kritisch auf die Beziehungen mit den Kindern einzulassen.
Im Sinne einer größtmöglichen Partizipation der Kinder innerhalb der Kita und darüber hinaus sind demzufolge die Äußerungen und Erzählungen der Kinder als wichtiger Ausdruck ihrer Befindlichkeit und ihrer Bedürfnisse ernst zu nehmen und in jedem Fall zu berücksichtigen. Auch der Organisationale Kinderschutz findet hier seine Beachtung.
„Man kann ohne Liebe Holz spalten und ohne Liebe Ziegel formen,
aber ohne Liebe darf man mit einem Kind nicht umgehen.“
(Leo Tolstoi)
2. Gesetzliche Rahmung
Das vorliegende Schutzkonzept wird gemeinschaftlich erarbeitet, laufend überprüft, aktualisiert und weiterentwickelt. Es dient dem Schutz und dem Wohl der uns anvertrauten Kinder und der Mitarbeiter*innen der Kindertagesstätte St. Marien.
Ziel des Konzeptes ist der Schutz der Kinder, durch die Prävention vor (sexuellen) Übergriffen, einer sexualisierten Atmosphäre oder (geschlechterspezifischer) Diskriminierung.
Hierbei berufen wir uns auf folgende rechtliche Grundlage:
Grundgesetz
Landeskinderschutzgesetz NRW
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- 1631 Abs. 2: Recht auf gewaltfreie Erziehung
- 1666: Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
UN-Kinderrechtskonvention
- 4 Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung
- 5 Mitteilungen an das Jugendamt
2.1 Grundgesetz
Nach dem Grundgesetz (Art. 6 Abs. 2 GG) sind Eltern und Staat für den Kinderschutz verantwortlich. Dort heißt es: „Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.“ Darüber hinaus gilt für alle Kinder und Jugendliche das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 des Grundgesetzes). Dieses ist gültig im Hinblick auf jede Form der Gewaltanwendung im Kontext des Aufwachsens von Kindern (siehe auch § 1631 BGB: Recht auf gewaltfreie Erziehung). Konkret heißt das: Zunächst einmal haben die Eltern die Verantwortung dafür, ihr Kind zu erziehen und für seinen Schutz zu sorgen. Der Spielraum dabei ist recht weit gefasst. Nehmen Eltern diese Aufgabe nicht wahr oder überschreiten sie die Grenzen ihres Elternrechts, greift das staatliche Wächteramt. Der Staat ist verpflichtet, die Eltern bei der Erziehung zu unterstützen. Fruchten diese Bemühungen nicht in ausreichendem Maße, kann der Staat den Eltern Teile oder gar das ganze Sorgerecht vorübergehend oder dauerhaft entziehen. Konkret ist es die Aufgabe von Jugendämtern und (Familien-)Gerichten, den Kinderschutz sicherzustellen.
2.2 Landeskinderschutzgesetz NRW
Das Landeskinderschutzkonzept ist zusammen mit Änderungen des Kinderbildungsgesetzes am 6. April 2022 verabschiedet worden und überwiegend am 1. Mai 2022 in Kraft getreten. Es setzt unter anderem zentrale politische und fachliche Forderungen aus der Aufarbeitung der Fälle sexualisierter Gewalt gegen Kinder um. „Ziel dieses Gesetzes ist es, die gute Arbeit der Jugendämter in Nordrhein-Westfalen bei der Abwehr von Kindeswohlgefährdungen auf der Grundlage des § 8a SGB VIII zu unterstützen und qualitativ weiter auszubauen.“ (S.35)
Dies wird gewährleistet durch: die Sicherung der fachlichen Standards nach §79a SGB VIII und regelmäßige Qualitätsentwicklungsverfahren der Kinderschutzpraxis,
Auf- und Ausbau von Koordinierungsstellen für interdisziplinäre Netzwerke Kinderschutz und somit einen verbesserten Austausch insbesondere zwischen den Akteur*innen des interdisziplinären Kinderschutzes, Entwicklung und Überprüfung von Leitlinien für Kinderschutzkonzepte und Fortbildungen der Fachkräfte.
Weiterhin wird das Recht von Kindern und Jugendlichen auf Berücksichtigung ihrer Meinung entsprechend ihrem Alter und ihrer Reife als Grundsatz formuliert und an verschiedenen Stellen im Gesetz aufgegriffen.
2.3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- 1631 Abs. 2: Recht auf gewaltfreie Erziehung
„Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Erziehungsmaßnahmen sind unzulässig”.
Erst im November 2000 wurde dieser zuvor als Züchtigungsparagraph bezeichnete Paragraph novelliert. Dies zeigt, dass die Bewertung von Gewalt und Misshandlung abhängig ist von der jeweils gesellschaftlichen und kulturellen Entwicklung und dem geltenden Recht.
Mit diesem Kinderrecht ist ein deutliches Leitbild für die Erziehung formuliert worden. Gewalt als Mittel der Erziehung ist nicht zu rechtfertigen, sondern verletzt die Würde des Kindes. Somit soll dieses Gesetz Klarheit bei der Einschätzung dessen, was in der Kindererziehung zu tolerieren ist, schaffen und die Grauzonen von „noch erlaubt” bis „nicht mehr hinnehmbar” aufheben. Die Misshandlung von Kindern und der sexuelle Missbrauch von Kindern und Jugendlichen erfüllen darüber hinaus Straftatbestände (§ 225 StGB Misshandlung von Schutzbefohlenen).
- 1666: Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
Dieser Paragraf stellt den Familiengerichten verschiedene Maßnahmen zur Gefahrenabwehr – vom Gebot, öffentliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, bis hin zum Entzug von Teilen oder des vollständigen Sorgerechts – zur Verfügung, die sie anwenden, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet sind und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Dabei ist der in § 1666a festgeschriebene Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Vorrang öffentlicher Hilfe anzuwenden. Das heißt, dass eine Trennung des Kindes von seinen Eltern oder gar der Entzug der gesamten Personensorge nur erfolgen kann, wenn alle zur Verfügung stehenden öffentlichen Hilfen nicht greifen und auf diesem Wege der Schutz des Kindes nicht gewährleistet werden kann.
2.4 UN-Kinderrechtskonvention
Kinder sind Kinder – und keine kleinen Erwachsenen. Sie brauchen besondere Fürsorge und Unterstützung. Die allgemeinen Menschenrechte reichen dafür nicht aus. Deshalb sind in der UN-Kinderrechtskonvention eigene Kinderrechte festgeschrieben. Darin werden Jungen und Mädchen sowohl Schutzrechte als auch Förder- und Beteiligungsrechte zugesprochen. Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, kurz UN-Kinderrechtskonvention, wurde am 20. November 1989 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen. Heute ist die Konvention von den meisten Staaten der Welt ratifiziert worden. In Deutschland trat die UN-Kinderrechtskonvention am 5. April 1992 in Kraft – zunächst mit Vorbehalten. Diese wurden 2010 zurückgenommen; seither gilt die Konvention in vollem Umfang in Deutschland.
2.4.1 Was steht in der UN-Kinderrechtskonvention?
Die 54 Artikel der Konvention verknüpfen erstmals politische Bürgerrechte, kulturelle, wirtschaftliche und soziale Rechte der Kinder in einem völkerrechtlich bindenden Vertrag. Schutz und Hilfe für Kinder sind damit nicht mehr allein von Mitgefühl oder Moral abhängig, sondern die Staaten verpflichten sich, alles zu tun, um Kindern menschenwürdige Lebensbedingungen zu bieten.
2.4.2 Die Kinderrechtskonvention beruht auf vier Grundprinzipien:
Das Recht auf Gleichbehandlung (Art.2): Kein Kind darf benachteiligt werden – sei es wegen seines Geschlechts, seiner Herkunft, seiner Staatsbürgerschaft, seiner Sprache, Religion oder Hautfarbe, einer Behinderung oder wegen seiner politischen Ansichten.
Das Wohl des Kindes hat Vorrang (Art. 3): Wann immer Entscheidungen getroffen werden, die sich auf Kinder auswirken können, muss das Wohl des Kindes vorrangig berücksichtigt werden – dies gilt in der Familie genauso wie für staatliches Handeln.
Das Recht auf Leben und persönliche Entwicklung (Art. 6): Jedes Land verpflichtet sich, in größtmöglichem Umfang die Entwicklung der Kinder zu sichern – zum Beispiel durch Zugang zu medizinischer Hilfe, Bildung und Schutz vor Ausbeutung und Missbrauch. Achtung vor der Meinung des Kindes (Art. 12): Alle Kinder sollen als Personen ernst genommen und respektiert und ihrem Alter und Reife gemäß in Entscheidungen einbezogen werden. Kinder im Sinne der Konvention sind alle jungen Menschen zwischen null und 18 Jahren.
Aus diesen Prinzipien leiten sich zum Beispiel das Recht auf medizinische Hilfe, auf Ernährung, auf den Schutz vor Ausbeutung und Gewalt sowie auf freie Meinungsäußerung und Beteiligung ab. Alle fünf Jahre müssen die Unterzeichnerstaaten vor dem UN-Komitee über die Rechte des Kindes Rechenschaft ablegen. In vielen Ländern, so auch in Deutschland, haben sich Nichtregierungsorganisationen zu Nationalen Koalitionen für Kinderrechte zusammengeschlossen, die den Regierungsbericht kritisch kommentieren. Allerdings gibt es keine übergeordnete Instanz, die die Staaten zur Einhaltung ihrer Verpflichtung zwingen könnte.
2.5 Individualbeschwerderecht für Kinder und Jugendliche
Seit 2014 haben Kinder und Jugendliche die Möglichkeit, sich direkt gegen eine Verletzung ihrer Rechte zur Wehr zu setzen. Wenn der nationale Rechtsweg erfolglos durchlaufen worden ist, können sich die Kinder und Jugendlichen direkt an den Ausschuss für Kinderrechte der Vereinten Nationen wenden.
2.6 §4 Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung
Durch das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz wurden 2021 einige Veränderungen im § 4 KKG vorgenommen, in dem bereits 2012 der Kinderschutzauftrag für Berufsgeheimnisträger*innen außerhalb der Kinder- und Jugendhilfe formuliert wurde. In dem Artikel wurde zunächst die Gruppe der Berufsgeheimnisträger*innen um Zahnärztinnen und Zahnärzte ergänzt. Folgende Personen werden laut § 4 KKG Abs. 1 zu den Berufsgeheimnisträger*innen gezählt: Ärztinnen oder Ärzte, Zahnärztinnen oder Zahnärzte, Hebammen oder Entbindungspfleger oder Angehörige eines anderen Heilberufes, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, Berufspsychologinnen oder Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung, Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater*innen,
Berater*innen für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,
Mitglieder oder Beauftragte einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, staatlich anerkannte Sozialarbeiter*innen oder staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen oder Sozialpädagogen, Lehrer*innen an öffentlichen und an staatlich anerkannten privaten Schulen. Wenn diese im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung bekannt werden, sind sie aufgefordert, eine Gefährdungseinschätzung vorzunehmen. Dabei sollen sie nach Möglichkeit – d. h. sofern hierdurch der wirksame Schutz der betroffenen Kinder und Jugendlichen nicht infrage gestellt wird – mit den Personensorgeberechtigten und den Kindern oder Jugendlichen die Situation erörtern und die Personensorgeberechtigten motivieren, notwendige Hilfen anzunehmen. Zur Einschätzung einer möglichen Kindeswohlgefährdung haben Berufsgeheimnisträger*innen gegenüber dem öffentlichen Träger, also dem Jugendamt, einen Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft bzw. Kinderschutzfachkraft. Dieser Anspruch richtet sich zwar an das Jugendamt, das bedeutet aber nicht, dass die Beratung durch Mitarbeiter*innen des Jugendamtes erfolgen muss. Die Beratung durch die Kinderschutzfachkraft erfolgt in anonymisierter oder pseudonymisierter Form, sodass keine Rückschlüsse auf die Identität des Kindes/Jugendlichen und dessen Familie gezogen werden können.
Neu ist, dass gem. § 4 Abs. 3 KKG Ärztinnen oder Ärzte, Zahnärztinnen oder Zahnärzte, Hebammen oder Entbindungspflegern oder Angehörigen eines anderen Heilberufes, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert sowie auch Mitarbeiter*innen von Zollbehörden (s. § 4 KKG Abs.6), explizit erlaubt wurde, auch ohne das oben beschrieben Prozedere, unmittelbar das Jugendamt zu informieren, sofern sie dies für notwendig erachten. Des Weiteren wurde der § 4 KKG um den Absatz 5 ergänzt, der festschreibt, dass alle Berufsgeheimnisträger*innen, die eine Mitteilung einer Kindeswohlgefährdung an das Jugendamt machen, eine Rückmeldung vom Jugendamt erhalten, ob es die gewichtigen Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls des Kindes oder Jugendlichen bestätigt sieht und ob es zum Schutz des Kindes oder Jugendlichen tätig geworden ist und noch tätig ist. Im § 4 Abs. 6 KKG wurde die Möglichkeit eingeräumt, im Landesrecht Regelungen zum fallbezogenen interkollegialen Austausch von Ärzten und Ärztinnen zu treffen.
2.7 §5 Mitteilungen an das Jugendamt
Im Zuge des Kinder- und Jugendstärkungsgesetz wurde dieser neue Paragraf im KKG eingeführt, der sich auf die Mitteilungspflicht bei gewichtigen Anhaltspunkten für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen im Rahmen eines Strafverfahrens, zwischen Strafverfolgungsbehörden und dem öffentlichen Jugendhilfeträger bezieht.
Danach informiert die Strafverfolgungsbehörde oder das Gericht unverzüglich den zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie im Falle seiner Zuständigkeit den überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und übermittelt die aus ihrer Sicht zur Einschätzung des Gefährdungsrisikos erforderlichen Daten. Die Mitteilung ordnen Richter*innen, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an. Dabei haben sie gem. § 4 Absatz 2 das Recht, eine insoweit erfahrene Fachkraft bzw. Kinderschutzfachkraft beratend zur Gefährdungseinschätzung hinzuzuziehen. Das Gesetz präzisiert, dass gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung insbesondere dann vorliegen können, wenn gegen eine Person, die mit einem Kind oder Jugendlichen in häuslicher Gemeinschaft lebt oder wenn diese regelmäßigen Umgang mit ihm hat oder haben wird, der Verdacht besteht, eine Straftat nach den §§ 171, 174, 176 bis 180, 182, 184b bis 184e, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs begangen zu haben.
3. Umsetzung des Schutzauftrages in unserer pädagogischen Arbeit
3.1 Leitbild und pädagogische Haltung
Wir als Kindertagesstätte sehen uns in der Funktion, die Familie bei der Erziehung des Kindes zu unterstützen, zu ergänzen und zu bereichern. Wir bemühen uns, das Kind und seine Entwicklung ganzheitlich und altersentsprechend zu fördern. Dabei ist es uns wichtig, dass jedes Kind eine kindgerechte und individuelle Förderung erfährt. Für die meisten Kinder ist unsere Tagesstätte der Ort, an dem sie aus der Familie kommend, die ersten Schritte ins öffentliche Leben machen. Ein neuer, wichtiger Lebensabschnitt beginnt – nicht nur für das Kind, sondern auch für seine Eltern und somit für die ganze Familie. Diesen und zukünftige Abschnitte möchten wir mit einem herzlichen, liebevollen und wertschätzenden Umgang miteinander, für alle Beteiligten angenehm gestalten. Wir sehen unsere Einrichtung als einen Ort des Erlebens und des Lernens. Zudem bietet er ausreichend Raum für Sicherheit, Vertrauen und Geborgenheit. Dies erlebt das Kind in einem lebendig gestalteten, individuellen, grob strukturierten und kindzentrierten Tagesablauf. Dieser dient als Orientierung und gibt Sicherheit, ebenso vermittelt er Beständigkeit und Stabilität. Die ersten Lebensjahre sind entscheidend für den weiteren Verlauf der Entwicklung. Durch das Kind, die Erziehung und Einflüsse aus der Umwelt werden Grundlagen, wichtige Voraussetzungen und Fertigkeiten für das weitere Leben geschaffen. Das Kind ist hierbei der Hauptakteur seiner eigenen Zukunft. Wir sehen es als eine spannende und lehrreiche Aufgabe, das Kind zu begleiten, zu unterstützen und herauszufordern, um so die Kompetenzen des Kindes zu stärken, so dass es zu einer eigenverantwortlichen, selbständigen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit heranwachsen kann. Durch unsere individuelle Begleitung soll das Kind befähigt sein, sich durch eigene Kraft zu formen, unabhängig zu werden und Werte und Einsichten zu erwerben. Wir schätzen das Kind als eigene Persönlichkeit und nehmen jedes einzelne mit all seinen Fragen, Äußerungen, Gefühlen, Stärken, Schwächen, Besonderheiten, Eigenarten und Ängsten wahr. Wir begleiten, unterstützen, motivieren und beobachten das Kind mit großer Aufmerksamkeit und wollen gemeinsam mit ihm seine „Stärken fördern“ und Lernfelder angehen. Parallel zur persönlichen Entwicklung des einzelnen Kindes ist uns die soziale Entwicklung ein weiterer wichtiger Aspekt. Das tägliche Beisammensein, das Miteinander und die Kommunikation untereinander, fördert die Wertschätzung, die Toleranz, Rücksichtnahme, eigene Konfliktfähigkeit und die Hilfsbereitschaft zu sich selbst und anderen gegenüber. Die Gruppendynamik stärkt jeden einzelnen. „Wir gehören zusammen – gemeinsam sind wir stark“. Die Kinder in unserer Einrichtung sollen sich als ein Teil des Hauses erleben, in dem sie sich wohl fühlen können. Unser Ziel ist es, den Kindern vielfältige Möglichkeiten und Bedingungen zu bieten, damit das Kind zum Gestalter und Schöpfer seiner Umwelt werden kann. Es hat das Recht und das Bedürfnis seine Umwelt zu erforschen und zu begreifen. Wir sehen das Kind mit seiner eigenen Persönlichkeit und Geschichte, das von Geburt an kreativ, phantasievoll, lebendig und intrinsisch motiviert ist. Es will sich sprachlich ausdrücken, forschen, entdecken und selbstständig handeln. Es zeichnet sich aus durch Freude am Tun, an der Bewegung, durch Neugier, Spontanität und Offenheit. Wir als pädagogisches Fachpersonal schaffen dafür eine anregende, kindgerechte Umgebung und Bindung mit Raum, Zeit, Vertrauen, Loslassen, Erfolg, Misserfolg, Liebe, Respekt, Spaß, Möglichkeiten, Chancen, Platz, Nähe und Distanz.
Wir begleiten das Kind, beobachten, beraten, geben und nehmen Impulse auf, lassen Fehler zu, leben vor und zeigen ehrliches Interesse. Unsere Haltung und das gemeinsame Tun, das Spielen, Bauen, Erfinden, Erzählen, Experimentieren, Singen, Feste feiern, Ausflüge machen und miteinander Lachen ist die beste Möglichkeit für das Kind, Erfahrungen zu sammeln, die Welt zu entdecken und zu erobern, kurz: zu lernen.
|
Du bist mir wichtig Bei uns erleben sich die Kinder mal groß, mal klein, mal stark, mal helfend, mal Hilfe suchend… Solche eigenen Erfahrungen sind die Grundlagen für gegenseitiges Verständnis und verantwortliches Handeln.
|
|
Ich habe Interesse Kinderfragen werden aufgegriffen. Zusammen macht man sich auf die Suche nach Antworten. Wo Kinder in ihren Interessen ernst genommen werden, entwickeln sie Freude am Lernen und Entdecken.
|
|
Ich begreife Kinder lernen ganzheitlich. Sie wollen die Dinge nicht nur anschauen oder drüber reden. Sie wollen sie anfassen, daran riechen, schmecken, befühlen, damit experimentieren. Das ist bei uns erlaubt und wird gefördert. Sinneswahrnehmungen sind die Grundlagen für ein differenziertes Vorstellungs- und Denkvermögen. Deshalb haben die Kinder zwar häufig schmutzige Kleidung und klebrige Hände. Aber nur so machen sie all die Erfahrung, die sie später einmal in die Lage versetzen, in der Schule mit zu denken und Zusammenhänge gedanklich nachvollziehen zu können |
Ich kann etwas
Sich selbst an- und ausziehen – die Schuhe selbst binden – darauf achten, dass der verlorene Hausschuh wiedergefunden wird – das verschüttete Getränk selbst aufwischen. Das sind kleine Schritte zur großen Selbständigkeit.
Ich traue mich
Mit dem Messer schneiden, sägen, auf Bäume klettern – Kinder wollen die Dinge „echt“ erleben und nicht nur im Spiel. In unserer Kita dürfen sie das, eigene Ideen entwickeln und ausleben.
Ich habe eine Idee
Bilder malen, werken, gestalten, musizieren, im Sand spielen und erfinden: hierzu bieten wir Zeit, Möglichkeiten
„Das Leben anzuregen und es sich dann frei entwickeln zu lassen;
hierin liegt die erste Aufgabe des Erziehers.“
(Maria Montessori)
3.2 Gefahrenanalyse
3.2.1 Nähe -Distanz
Gibt es spezifische Situationen im Kindergartenalltag, in denen es zu Nähe-Distanz-Problemen kommen könnte?
Kontakt zwischen Kind und Erzieher*innen
- Wickel- und Umziehsituationen sowie Begleitung beim Toilettengang
- Einzelbeschäftigungen sowie Einzelintegration
- Abholsituationen der verbleibenden Kinder am Nachmittag
- Kuschelsituationen, aus denen das Kind sich nicht selbstständig lösen kann
- Kinder auf den Schoß nehmen (z. B. während Bilderbuchbetrachtung, im Morgenkreis)
- Massagen und Entspannungsübungen, vor allem in der Ruhezeit
- Situationen, in denen es dunkel ist
- Turn- und Bewegungseinheiten, bei denen Hilfestellungen gegeben werden müssen
- Alltagsbegleitende Hilfestellungen wie z. B.: Schneiden, Besteck benutzen, Kleidung an- und ausziehen, Hände waschen
- naher Kontakt beim Trösten, bei Verletzungen oder Trauer
- wenn Kinder alleine in der Einrichtung unterwegs sind
Kontakt zwischen Kind und Kind
- Situationen, in denen die Kinder miteinander Spielen und nicht stetig beobachtet werden, z. B. im Flur, in der Puppen-, Kuschel-, Verkleidungs- und Bauecke und in Nebenräumen
- bei Toilettengängen, die nicht durch Personal begleitet werden.
- bei Hilfestellungen der Kinder untereinander (z. B. sobald ältere Kinder den jüngeren Kindern beim Anziehen oder Ausziehen helfen)
- In unbeaufsichtigten Momenten in der Gruppe, wenn die pädagogische Fachkraft den Raum kurz verlassen muss, um einem anderen Kind zu helfen
Kontakt zwischen Kindern und Externen
- Ein und Ausgänge
- Bring- und Abholsituation
- Inhouse Förderung (Logopädie, Ergo, Frühförderung)
- Lieferanten, Paketdienste, Bauarbeiter)
3.2.2 Missbrauch, Übergriffe und grenzverletzendes Verhalten
Welche Gefahrenmomente für Machtmissbrauch, Übergriffe und grenzverletzende Verhaltensweisen sind im Kindergarten vorhanden?
Kind und Erzieher*innen
- Situationen, in denen die Kinder alleine mit dem Personal sind
- Allgemeine Konflikte, bei denen ein Autoritätsgefälle vorhanden ist
- Mahlzeiten (z. B. das Kind soll den Teller leer essen)
- Missachten der Bedürfnisse der Kinder (z. B. beim Toilettengang)
- Wickelsituationen, vor allem, wenn man alleine mit dem Kind ist
- Nichteinhalten von Abmachungen und Versprechen gegenüber dem Kind
- Adultismus/Machtmissbrauch
- Lösen von Konflikten durch körperliche Überlegenheit
- Bewusstes Missachten des Kindes
- sarkastischer Umgang mit dem Kind
Kontakt zwischen Kindern und Kindern
- Nein, wird nicht akzeptiert
- Toilettenbesuch
- alters, körperliche oder geistige Voraussetzungen
- Hierarchien
- Spielbereiche
- Aussagen bis hin zu Erpressung
Kontakt zwischen Kindern und Externen
- Zurechtweisungen
- Eltern bewegen sich frei durch die Einrichtung/ WC/ Schlafen
- Alleine in den Personalraum für Logopädie etc.
3.2.3 Missachtung von Rechten
In welchen alltäglichen Schlüsselsituationen im Kindergarten (z. B. Essen, Schlafen, Körperpflege) können die Rechte der Kinder nicht geachtet werden oder aus dem Blick geraten? Recht gegen Recht.
- Anziehsituation, in der die Erzieher *innen für das Kind entscheidet, was es anzieht um Krankheiten vorzubeugen (z. B. dicke Mütze und Jacke im Winter, Kopfbedeckung im Sommer)
- Wiederholtes Missachten von Regeln
- Einschreiten bei Konflikten der Kinder untereinander, vor allem körperlicher Natur
- Umziehsituation nach Einnässen / Einkoten, in der die Erzieher *innen für das Kind entscheidet, dass es sich umzieht und nicht in der durchnässten und verunreinigten Kleidung bleibt, um sein Wohlergehen zu sichern und vor Verletzungen zu schützen (z. B. wunder Po, Blasenentzündung) als auch, um die Hygiene gegenüber den anderen Kindern zu gewährleisten (Verunreinigung von Kissen, Teppichen, Spielsachen…)
- Wenn Kinder aufgrund von Altersdifferenzen oder anderen rechtfertigbaren Gründen nicht gleichbehandelt werden können
- Sobald sich eine Gefahrensituation für das Kind selber, die Bezugsperson oder eine dritten Person ergibt
3.3 Getroffene Präventionsmaßnahmen in unserer Einrichtung
- Die Kinder werden dazu angehalten, ihre körperlichen und emotionalen Grenzen klar zu kommunizieren und die Grenzen anderer zu akzeptieren.
- Wir legen Wert auf eine respektvolle verbale und nonverbale Kommunikation.
- Bei Körperkontakt bitten wir um das Einverständnis der Kinder („Ist es ok, wenn ich dich in den Arm nehme“, „Kann ich dir bei dieser Übung helfen und deine Beine anheben?“).
- Wir achten und respektieren die Grenzen und Bedürfnisse der Kinder und setzen uns selbst Grenzen, wo diese notwendig sind. Ein „Nein“ oder „Stopp“ von Kindern und Fachkräften soll hierbei gegenseitig akzeptiert werden.
- Wir bieten den Kindern emotionale und körperliche Zuwendung bei Bedarf an. Die Kinder dürfen selbst entscheiden, ob, wie lange und von wem sie das Angebot der körperlichen oder emotionalen Nähe annehmen. Wir achten hierbei auf Grenzüberschreitungen (z. B. Küssen).
- Pflegesituationen finden in geschützten, aber einsehbaren Räumen statt
- Die Kinder werden dazu angehalten, sich im Bad oder in anderen geschützten Räumen umzuziehen.
- Auf ausdrücklichen Wunsch des jeweiligen Kindes helfen wir den Kindern beim An-, Aus- oder Umziehen. Bei allen Aktivitäten (z. B. sensorische Körpererfahrungen – Maisbad, Wasserspiele, Planschbecken) ist von den Kindern mindestens eine Unterhose zu tragen.
- Nach Möglichkeit berücksichtigen wir den Wunsch der Kinder nach einer bestimmten Pflegeperson.
- Wenn das Kind sich weigert, sich wickeln zu lassen, wird dies in der Regel zugelassen. Ausnahmen bestehen wie oben beschrieben bei Gefahr von Wohlergehen, Verletzungen oder Nichteinhaltung kommunaler Hygiene. Eventuell erfolgt eine Nachricht an die Eltern.
- Neue pädagogische Mitarbeiter*innen und Jahrespraktikanten bzw. -praktikantinnen wickeln erst nach einer Eingewöhnungs- und Kennenlern-Phase und wenn dies von der Leitung vorher geklärt wurde. Wir machen davon eine Ausnahme, wenn ein Kind dies ausdrücklich wünscht. Kurzzeitpraktikanten und -praktikantinnen werden vom Wickeldienst und Pflegesituationen ausgeschlossen.
- Wir gestalten Pflegesituationen angenehm und begleiten sie sprachlich („Ich mache deine/n Scheide/Penis/Po sauber“).
- Wir benennen die Körperteile der Kinder korrekt.
- Wir ermöglichen den Kindern einen ungestörten Toilettenbesuch und kündigen uns vor Öffnung der Toilettentür oder beim Eintreten an.
- Die Kinder cremen sich möglichst selbstständig mit Sonnencreme ein.
- Das Eincremen findet in einem einsehbaren Bereich (Gruppenraum/Bad) statt und die Mitarbeiter*innen helfen den Kindern bei Bedarf und auf Wunsch.
- Jedes Kind darf entscheiden, was und wieviel es von den Speisen im Kindergarten essen möchte.
- Früh- und Spätdienste sind stets doppelt besetzt, sodass immer mindestens zwei Erzieher*innen anwesend sind.
3.4 Prävention als Grundlage des Kinderschutzes: Angemessenes Verhältnis von Nähe und Distanz
3.4.1 Verhaltenskodex
Aus der vom Team gemeinsam erstellten Risikoanalyse wurde ein Verhaltenskodex erarbeitet. Dieser gibt Sicherheit über Absprachen, Vereinbarungen, Regeln und Strukturen unserer Kindertagesstätte. Diesen Verhaltenskodex müssen alle Mitarbeiter*innen vor Beginn ihrer Tätigkeit unterschreiben, somit verpflichten sich Mitarbeiter*innen zur Einhaltung und zur gegenseitigen Kontrolle zum Wohle des Kindes.
Um die Privatsphäre der Kinder zu schützen, gilt für Mitarbeiter*innen und Kinder folgende Vereinbarung:
Finden Arbeiten in Kleingruppen oder Einzelbetreuung statt, müssen die dafür genutzten Räume jederzeit für andere zugänglich sein:
3.4.1.1 Pflege, wickeln, Toilettengang
- Wir schauen nicht ohne Ankündigung über die Toilettentür/-wände und gehen nicht ohne Ankündigung in die Kabine.
- Toilettenregeln werden zum Schutz der Privatsphäre bildlich in der Kinderkonferenz besprochen und an der Toilettentür ausgehängt.
- Das Kind entscheidet, von wem es gewickelt werden möchte, bzw. darf sein Veto einlegen.
- Der Sichtschutz wird aufgestellt und von allen ernst genommen.
- Den Kindern wird nicht ungefragt an die Windel gefasst, sondern ihm wird je nach Entwicklung Glauben geschenkt. Wickelkinder werden persönlich und diskret angesprochen.
- Wir begleiten den Wickelvorgang mit unserer Sprache und geben dem Kind Sicherheit durch Beschreibung unseres Tuns. Hierbei liegt der Fokus auf dem Kind.
- Wir achten darauf, dass die Kinder nicht im halb- oder unbekleideten Zustand beobachtet werden können.
- Gemeinsame Nutzung des Wickeltisches nur nach Einwilligung der Kinder.
- Umziehen im Duschbereich, mit Sichtschutz.
- Wenn Kinder sich eingenässt haben, wird versucht es unauffällig zu thematisieren.
- Die „Tüten“ werden diskret aufgehangen und nicht vor dem Kind mit den Eltern gesprochen.
- Wir achten auf angemessene (Körper) Hygiene und unterstützen die Kinder dabei.
3.4.1.2 Schlafen und Ruhen
In jeder Gruppe gibt es eine Möglichkeit für die Kinder, sich ungestört zurück zu ziehen. Nach dem Mittagessen steht es den Kindern frei, ob sie zum Ruhen oder sich zum ruhigen Spiel zurückziehen. Ob Kinder schlafen gelegt werden, entscheiden sie selbst.
- Kinder werden nicht zum Schlafen oder Ruhen gezwungen.
- Über die Dauer entscheidet das Kind selber.
- Die Betreuungsperson sitzt auf einer eigenen Sitzgelegenheit.
- Bei allen Kindern ist eine Schlafwache min. über das Babyfon verpflichtend.
- Benötigen Kinder zum Einschlafen Körperkontakt, werden sie, wenn möglich, auf den eigenen Schlafplatz zurückgelegt.
3.4.1.3 Essenssituation
Das Essen soll den Kindern Freude und Lust bereiten und die Möglichkeit bieten, Neues auszuprobieren und genießen zu dürfen. Wir achten auf gesunde und abwechslungsreiche Ernährung.
- Die Kinder können selbst entscheiden, was sie essen möchten. Die Mitarbeiter*innen motivieren die Kinder, sich von jedem Gericht etwas auf den Teller zu legen.
- Die Kinder können selbst entscheiden, wie viel Sie essen.
- Kinder müssen nicht probieren und es wird nur mit Einverständnis des Kindes etwas auf den Teller gelegt.
- Wir nutzen Essen nicht als Strafe oder Belohnung.
- Die Kinder suchen sich ihren Platz am Tisch selbst aus.
- Das Essen ist so angerichtet, dass die Kinder die Möglichkeit haben, die Menge selbst zu bestimmen.
- Sollte es vermehrt vorkommen, dass sich ein Kind zu viel auf den Teller schöpft, wird es ermutigt, sich lieber öfter aber dafür weniger zu nehmen.
- Alle Kinder haben das Recht auf ein ruhiges Mittagessen.
3.4.1.4 Angemessenheit von Körperkontakt
Körperliche Berührungen sind in der Arbeit mit Menschen nicht auszuschließen. Allerdings haben sie altersgerecht und dem jeweiligen Kontext angemessen zu sein und setzen die freie Zustimmung des Kindes voraus.
- Kinder werden gefragt, ob sie auf den Arm genommen werden wollen.
- Der Körperkontakt ist sensibel und nur zur Dauer und zum Zweck der Versorgung wie z. B. Erste Hilfe, Trost, Pflege erlaubt.
- Der Körperkontakt hat an die Situation angepasst eine angemessene Dauer.
- Bei Bedarf werden die Kinder mit Körperkontakt in den Schlaf begleitet, dann aber zeitnah auf einen geeigneten Schlafplatz gelegt.
- Küsse sind eine familiäre Geste der Zuneigung.
3.4.1.5 Sprache und Wortwahl
Wir legen Wert auf eine respektvolle und kindgerechte Kommunikation. Wir bemühen uns um eine gute freundliche Wortwahl, leben diese vor und setzen uns für diese ein.
- Kinder werden beim Vornamen angesprochen und nicht mit dem Kosenamen.
- Keine abfälligen Bemerkungen oder Bloßstellungen.
- In keiner Form der Kommunikation wird sexualisierte Sprache verwendet.
- Wir greifen ein wenn sprachliche Grenzen überschritten werden und zeigen Alternativen auf.
3.4.1.6 Umgang mit Regeln und Grenzen
Absprachen, Vereinbarungen und Anordnungen sollen als Regeln und Grenzen verstanden werden. Unsere Werte bilden hierfür den passenden Rahmen. Bei der Umsetzung werden grundsätzlich folgende Gesichtspunkte berücksichtigt:
- Erklären = nachvollziehbar, einfach, für alle gleich, sinnvoll
- Offen & Ehrlich = klar & konkret, weniger ist mehr,
partizipierend
- Wertschätzend = keine Negation (nicht), nicht alles was die
Kinder machen ist selbstverständlich, nicht manipulieren (Angst & Lob)
- Bleibe Ruhig und Konsequent = Konsequenz ist keine
Bestrafung, Kinder testen, auf die Punkte 1-3 achten, wir erinnern
uns, Fehlerkultur zulassen, Konsequent zu einem ruhigen Zeitpunkt
- Jede Form von Gewalt, Nötigung oder Drohung ist untersagt.
- Zur Klärung von Konflikten hören wir immer beide Seiten an. Dabei reden wir freundlich, sachlich und auf Augenhöhe.
- Konsequenzen sollen immer logisch und zeitnah ausgesprochen werden.
- Wir wenden keine verbale oder nonverbale Gewalt an, sondern zeigen im Gespräch eine alternative Handlungsstrategie auf.
- Wir nehmen Kinder nur aus einer Situation heraus, wenn das Kind andere oder sich selbst in Gefahr bringt. Grobe Verletzungen oder Grenzüberschreitungen werden gemeldet.
- Einschüchterndes Verhalten, verbale Gewalt o.ä. werden sofort unterbunden und zum Thema gemacht.
- Für alle betreuten Kinder gelten dieselben Regeln, ganz gleich in welcher Gruppe sie betreut werden oder wie alt sie sind.
3.4.1.7 Umgang mit Geschenken
Geschenke und Bevorzugungen gehören nicht zu unseren Aufgaben.
- Exklusive Geschenke an Kinder und deren Erziehungsberechtigte sowie an die Mitarbeiter*innen sind nicht erlaubt.
- Zuwendungen, Belohnungen und Geschenke sind nur im Zusammenhang mit konkreten Ereignissen erlaubt (z. B. Geburtstagsfeier in der Kita, Abschluss Vorschulkinder).
- Wenn Geschenke angenommen werden, ist dies ebenfalls allen transparent zu machen.
- Geldgeschenke werden nicht angenommen. Offizielle Spenden für das Team oder die Kita werden entsprechend dokumentiert und vermerkt.
3.4.1.8 Umgang und Nutzung von Medien und sozialen Netzwerken
Der Umgang mit sozialen Netzwerken und digitalen Medien ist in der heutigen Zeit alltägliches Handeln. Hierbei ist uns wichtig, dass die Kinder einen kindgerechten Umgang damit lernen. Alle Eltern müssen zu Beginn der Kindergartenzeit eine Einverständniserklärung unterschreiben, die besagt, in welchem Rahmen Fotos von ihrem Kind gemacht und genutzt werden dürfen (z. B. Presse, Portfolio, Instagram etc.)
- Der Zugang zum Internet über den PC oder das Tablet besteht für Kinder nur unter Begleitung einer Fachkraft.
- Die Fachkraft regt die Nutzung neuer Medien an und unterstützt diese.
- Mit privaten Handys werden keine Aufnahmen gemacht.
3.5 Partizipation und Beschwerde
3.5.1 KiBiz § 16 – Partizipation
(1) Die Bildungs- und Erziehungsarbeit wirkt darauf hin, Kinder zur gleichberechtigten
gesellschaftlichen Teilhabe zu befähigen und damit ein demokratisches Grundverständnis zu entwickeln. Daher sollen sie ihrem Alter, ihrem Entwicklungsstand und ihren Bedürfnissen entsprechend bei der Gestaltung des Alltags in der Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege mitwirken. Sie sind vom pädagogischen Personal bei allen sie betreffenden Angelegenheiten alters- und entwicklungsgerecht zu beteiligen.
(2) Zum Wohl der Kinder und zur Sicherung ihrer Rechte sind in Kindertageseinrichtungen geeignete Verfahren der Beteiligung und Mitbestimmung sowie die Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten vorzusehen und zu praktizieren. Träger und Team tragen die Verantwortung dafür, dass altersgemäße Partizipationsformen mit und für Kinder entwickelt werden, mittels derer sie sich an der Gestaltung des Alltags beteiligen und ihre Selbstwirksamkeit erfahren können.
3.5.2 Beschwerdemanagement als erster Schritt in die gelebte Partizipation
Partizipation zu leben bedeutet für uns in der Einrichtung, dass das Kind als Individuum, in seinen Wünschen, Äußerungen, Meinungen und als Gesprächspartner wahr- und ernstgenommen wird. Das Kind kann gleichberechtigt, frei und ohne Wertung an der aktiven Gestaltung des Alltags teilnehmen. Dadurch wird das Kind in seine Wichtigkeit bestärkt. Durch die Partizipation lernen sie Rücksicht auf andere zu nehmen, zuzuhören, ihre Meinung zu vertreten, andere ausreden zu lassen, sich selbst zurücknehmen zu können und erste demokratische Erfahrungen kennen. Beschwerden werden bei uns als selbstverständlicher Bestandteil unserer pädagogischen Arbeit verstanden. Wir sind im regelmäßigen Austausch, wie sich Partizipations- und Beschwerdemöglichkeiten besser strukturell verankern und einführen lassen. Das Kind, welches sich selbstbewusst für seine Rechte und Bedürfnisse einsetzt und sich wertgeschätzt und wirksam fühlt, ist besser vor Gefährdungen geschützt. Ein bewusster Umgang mit Beschwerden geht den Weg der gelebten Partizipation konsequent weiter. Wenn das Kind erlebt, dass Beschwerden erwünscht sind, ernst genommen und bearbeitet werden, ist die Erfahrung für das Kind mit vielen Lernchancen verbunden. Denn das Kind erlebt seine eigene Wirksamkeit und seine Kommunikationsfähigkeit wird verbessert. Ernst genommene Beschwerden stärken die Selbstwirksamkeit und das Selbstbewusstsein des Kindes. Es lernt z. B. sich mit Kritik auseinanderzusetzen, sich bei Bedarf zu entschuldigen und neben der Durchsetzung seiner eigenen Rechte ebenso die Rechte anderer zu respektieren.
Die bewusste Wahrnehmung der Beschwerden der Kinder seitens der pädagogischen Fachkräfte führt zu einem ständigen Hinterfragen unserer Regeln, Abläufe und Vorgehensweisen. Somit gibt es stätig veränderte Vorgehensweisen die sich an den Bedürfnissen der Kinder ausrichten. Nicht alle Wünsche der Kinder können erfüllt werden, aber der Alltag wird anhand der Beschwerden der Kinder regelmäßig reflektiert. Als Beispiel der gelebten Beschwerdemöglichkeit gibt es beim Mittagessen die Möglichkeit, dass das Kind seine Meinung über den Geschmack äußern kann. Hier bekommen der Koch und die pädagogischen Fachkräfte ein direktes Feedback, welches für die Erstellung späterer Speisepläne genutzt wird. Zusätzlich haben die Kinder bei diesem und allen anderen Themen die Möglichkeit, sich jederzeit bei einer Fachkraft zu beschweren. Diese Beschwerden werden ebenfalls ernst genommen, wertfrei behandelt und mit den betreffenden Personen evaluiert. Jährlich findet eine freiwillige Kinderbefragung/ Evaluation statt, an dieser nehmen die größeren Kinder teil. Aktuell nutzen wir hierzu das Angebot von TopKita, welches eine anonyme und altersgerechte Befragung anbietet. Das Ergebnis der Kinderbefragung wird mit den Kindern besprochen und von den pädagogischen Fachkräften aufgegriffen und im Team reflektiert. Beschwerden, die sich auf Anzeichen einer Kindeswohlgefährdung durch Eltern, Fachkräfte oder andere Personen beziehen, werden durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorgehensweise nach §8 a SGBVII (Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung) bearbeitet.
Die Kinder haben die Möglichkeit, kleine sowie große Ereignisse, die die Kinder betreffen aktiv und partizipativ mitzugestalten. Die Kinder können bezüglich ihres Tagesablaufes in einem vorgegebenen Rahmen, eigenständig Entscheidungen treffen. Hierbei können sie entscheiden, wo sie spielen, mit wem sie spielen und was sie spielen. Auch durch unser Frühstücksbuffet/ Mittagessenbuffet treffen sie Entscheidungen für sich. Größere Aktivitäten, Aktionen, Ausflüge werden auf unterschiedlicher Ebenen umgesetzt. Hierbei können einzelne Kinder nicht nur ihre Meinung sagen, sondern werden in den Prozess aktiv mit einbezogen oder der Kinderrat übernimmt stellvertretend diese Funktion. Viele Neuanschaffungen (Verbrauchsmaterialien, Spielzeug) werden auf Kinderwunsch angeschafft und bei größeren Anschaffungen werden Umfragen/ Abstimmungen durchgeführt.
4. Erziehungspartnerschaft
Kinder sind Teil eines Familiensystems, hierbei ist es uns wichtig die Unterschiedlichkeit dieser Systeme wahrzunehmen, zu respektieren, zu akzeptieren und anzuerkennen. Eltern bzw. die Menschen im System Familie, die für das jeweilige Kind Verantwortung übernehmen, sind die Experten für das Kind und damit unsere wichtigsten Partner in der täglichen pädagogischen Arbeit. Die Bildungs- und Erziehungspartnerschaft gestaltet sich als vertrauensvolle Zusammenarbeit und beinhaltet den Austausch bezüglich Entwicklungsfortschritten und Herausforderungen des Kindes als auch Informationen zu Abläufen, Regeln und Aufgaben. Dazu ist es erforderlich, dass sowohl die Leitung als auch die pädagogischen Fachkräfte eine positive Beziehung zu den Eltern aktiv gestalten. Um die beiden „Welten“, Familie und Kindertageseinrichtung, miteinander zu verknüpfen ist es erforderlich, Eltern am Geschehen in der Einrichtung mitwirken und teilhaben zu lassen.
Die Beteiligungsmöglichkeiten der Eltern sind gerade bei uns als Elterninitiative sehr vielfältig: von Tür-und-Angel-Gesprächen, über mindestens einmal jährlich Entwicklungsgespräche, Elternabende, bis hin zur Wahl zur Elternvertretung im Elternrat oder des Vorstandes der Einrichtung. Ziel ist es dabei, die Entwicklung und das Wohlbefinden der Kinder zu unterstützen. Gleichzeitig ist es uns ein Anliegen, auch die Werte und Bedürfnisse der Eltern zu kennen, um gleichzeitig ein Verständnis für Abläufe und unsere pädagogischen Ansätze zu bekommen. Aus unserer Sicht ist es ein Geben und Nehmen. Nur wer Wertschätzung gibt, kann auch Wertschätzung erhalten. Die gilt gleichermaßen für Beschwerde, Kritik, Lob und Anerkennung.
5. Vorgehensweise bei Verdacht auf Kindeswohl
5.1 Handlungsplan
| Verdacht auf Kindeswohlgefährdung |
| Kind beobachten / Auffälligkeiten des Kindes dokumentieren |
|
Austausch mit Kollegen – Ansprechpartner*in Heike Canham, Tim Köhler |
| Bei Verdacht auf Kindeswohl unterscheiden, zwischen den beiden Fällen |
|
Verdachtsfälle, die sich außerhalb der Einrichtung ereignen, indem (sexualisierte) Gewalt durch Eltern, Angehörige oder anderen Bezugspersonen ausgeführt wird.
|
|
Verdachtsfälle, die sich innerhalb der Einrichtung ereignen, indem Grenzverletzungen und/oder Übergriffe durch Mitarbeiter*innen, Vorgesetzte wie Einrichtungsleitung bzw. anderweitig eingebundene Personen ausgeführt werden.
|
| Austausch mit den Eltern |
| Angebot von Hilfen und Vereinbarungen treffen |
| Auffälligkeiten verbessern sich |
| Verdacht verdichtet sich, Auffälligkeiten bleiben bestehen oder verschlimmern sich |
|
Kontaktaufnahme Jugendamt Kontaktperson Jan Kalender 02389 71-529 |
| Unklarheit über Kindeswohlgefährdung |
|
Offensichtliche Kindeswohlgefährdung? Einschätzungsbogen JA Werne |
| Ja |
| Ja |
| Weiterhin die Situation beobachten |
| Meldung nach § 8a SGB VIII – „Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung“ |
| Ja |
| Kind/er schützen |
| Parteilichkeit für das Kind, z. B. „Wir glauben dir, du bist nicht schuld“ |
| Ruhe bewahren und vorschnelle Bewertungen und Erklärungen zu vermeiden |
| Information an die Einrichtungsleitung Tim Köhler und den Träger (Kindertagesstättenverein St. Marien Horst e.V. |
| Sofortmaßnahmen in Absprache mit Leitung und Träger erarbeiten und einleiten |
|
Information an die pädagogische Fachaufsicht über das § 47 SGB VIII Meldeformular und ggf. telefonische Beratung beim LWL einholen. Die Unterstützung einer Fachstelle nutzen, z. B. Wildwasser e.V. (bei sexuellen Übergriffen) – meldung47-kita@lwl.org
|
| Rückmeldung der pädagogischen Fachaufsicht beachten und gemeinsam nächste Schritte festlegen |
| Austausch mit dem betroffenen Kind, Eltern und Mitarbeiter*innen |
| Angebot von Hilfen und Vereinbarungen treffen |
| Offensichtliche Kindeswohlgefährdung/Grenzverletzung oder Übergriffiges Verhalten? |
| Nein |
| Nein |
| Nein |
6. Umgang mit Beschwerden
6.1 Beschwerdemöglichkeiten
Im Kindergarten ist es wichtig, eine vertrauensvolle und wertschätzende Atmosphäre zu schaffen, in der sich Kinder, Eltern und pädagogische Fachkräfte mit Achtsamkeit und Respekt begegnen können. Dazu gehört auch eine offene Fehlerkultur. Beschwerden, egal ob von Eltern, Kindern oder von Mitarbeiter *innen werden bei uns stets ernst genommen, bearbeitet und dokumentiert.
Zu einem guten Weg des Austauschs im Beschwerdemanagement gehören:
- täglicher Morgenkreis
- tägliche Morgenbesprechung
- Kinderrat
- Fallbesprechungen
- Mitarbeitergespräche
- Supervisionen
- Teamsitzungen (Kleinteam/Großteam/Gruppenteam)
- Elterngespräche
- Entwicklungsgespräche
- Elternabende
- Elternbeirat
- Beschwerdeformular (Verbesserungsvorschläge)
- Homepage
- Tür- und Angelgespräche
- jährliche Evaluation (Kinderbefragung/ Elternbefragung/ Teambefragung)
6.2 Beschwerde von Kindern
Es ist das Recht unserer Kinder, ihre Beschwerde vorzubringen. Die Beschwerde eines Kindes erfordert von allen Mitarbeiter*innen Respekt und Vertrauen gegenüber den Empfindungen und den Bedürfnissen des Kindes und die Einsicht des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin, dass es auch bei ihm zu Fehlverhalten und Misslingen kommen kann und es hierfür Verbesserungsmöglichkeiten gibt.
Auf dieser Grundlage können Kinder erfahren:
- dass sie Beschwerden angstfrei äußern dürfen
- dass ihnen Respekt und Wertschätzung entgegengebracht wird
- dass sie bei Bedarf individuelle Hilfe erfahren
- dass Fehlverhalten der Erwachsenen eingestanden wird
6.3 Beschwerde der Eltern
Wir bitten die Eltern, sich bei Fragen, Anregungen, Konflikten oder Beschwerden vertrauensvoll an die Mitarbeiter *innen oder an die Leitung zu wenden. Grundsätzlich können Beschwerden schriftlich und /oder mündlich erfolgen. Bei Problemen und Gesprächsbedarf jeder Art suchen wir zeitnah das persönliche Gespräch mit den Eltern und nehmen uns Zeit dafür. Entsprechend der Äußerungen entwickeln wir Maßnahmen zur optimalen Lösung.
6.4 Beschwerde von Mitarbeitern
Ein gut funktionierendes Beschwerdemanagement liegt dann vor, wenn Konflikte jeglicher Art nicht als störend, sondern als notwendiger Entwicklungsprozess unserer Einrichtung verstanden und anerkannt werden.
- mündlicher Austausch
- Teamgespräche
- Einzelgespräche mit der Gruppenleitung
- Mitarbeitergespräche (Leitung)
- Personalgespräche (Vorstand)
6.5 Beschwerdebearbeitung
6.5.1 Beschwerdeformular
Beschwerdeeingang
Datum: Uhrzeit:
Beschwerdeführende(r):
Name:
Straße/PLZ /Ort:
Telefon: E-Mail:
Aufgenommen durch:
Name: Funktion:
Eingangsweg
❍Direkte Beschwerde ❍Träger
❍Über den Dienstweg erhaltene Beschwerde ❍Leitung
❍Elternvertreter ❍Mitarbeiter/-in
❍Sonstige
Beschwerdeeingang
❍Telefonisch ❍Brief ❍Persönlich ❍E-Mail
Betreffender Arbeitsbereich
❍Konzeption / konzeptionelles Arbeiten ❍päd. Arbeit mit dem Kind
❍Zusammenarbeit mit Eltern ❍Hygiene
❍Aufsichtspflicht + Sicherheitsmaßnahmen ❍Organisatorisches
❍
Angebender Beschwerdebereich (Stichwort – z. B.: Personen, Verhalten, Verfahren, Leistung):
Sachverhalt der Beschwerde:
Bearbeitung abgegeben an:
❍Träger ❍Leitung ❍Mitarbeiter/-in ❍Elternvertreter ❍Sonstige
Zusage an Beschwerdeführenden
Terminzusage:
zeitliche Zusage bis:
(Ergänzungen):
Kein Abschluss (Begründung)
Hinzuziehen externer Beratung / Gremien:
Nachrichtlich weitergeleitet an
❍Träger ❍Leitung ❍Mitarbeiterin/Mitarbeiter ❍Fachberatung (Paritätischer)
❍Jugendamt ❍Landesjugendamt (LWL) ❍Sonstige
Abschluss:
Datum:
Unterschrift Beschwerdeführender Unterschrift Bearbeiter/-in Unterschrift Leitung
Anlagen:
(z. B. Gesprächsprotokoll, schriftliche Beschwerde)
7. Sexualpädagogisches Kinderschutzkonzept
7.1 Einleitung
„Sexualität ist ein grundsätzlich menschliches Bedürfnis, das den Menschen von Geburt an begleitet. Sie äußert sich in dem Wunsch nach körperlicher-seelischer Lust, Wohlbefinden und Zärtlichkeit und zielt auf Erregung und Befriedigung ab. Sie ist kein Vorrecht von Jugendlichen und Erwachsenen, sondern durchzieht das gesamte Leben. Allerdings äußert sich Sexualität je nach Alter, Reife und Entwicklungsphasen in sehr unterschiedlichen Formen. Für uns als pädagogische Fachkräfte und die gesamte Einrichtung ist es wichtig, die kindliche Sexualität in ihrer Besonderheit und Eigenständigkeit zu erkennen und wertzuschätzen.“
Kinderschutz beginnt mit einer Kultur der Achtsamkeit und Wertschätzung und einer aufmerksamen Grundhaltung der Mitarbeiter*innen, um Kinder ganzheitlich in ihrer Entwicklung zu begleiten, damit diese sich zu selbstbewussten Menschen entfalten. Den pädagogischen Fachkräften und dem gesamten Team ist die Vorbildfunktion sowie die Verantwortung gegenüber jedem einzelnen Kind bewusst.
Die sexuelle Entwicklung ist ein wichtiger Teil der Persönlichkeitsentwicklung und beginnt bereits mit der Geburt. Wie in allen Entwicklungsbereichen benötigen Kinder auch in diesem Bereich Begleitung. Wir sehen es daher als unsere Aufgabe an, die Kinder ihrem Alter entsprechend zu unterstützen. Die Inhalte des Konzeptes sollen verständlich sein und stets das Alter der Kinder berücksichtigen. Ziele ist es für uns, transparent, respektvoll und wertschätzend mit dem Thema umzugehen und die Kinder auf ihrem Erfahrungsweg zu begleiten und zu unterstützen. Wir wollen nicht tabuisieren oder bestrafen. Unser Umgang mit kindlicher Sexualität soll von Toleranz geprägt sein. Ein weiteres Ziel für uns ist, das Selbstbestimmungsrecht der Kinder zu wahren. Wir bestärken die Kinder grundsätzlich darin, dass ihr Körper nur ihnen gehört, sie über ihn bestimmen dürfen. Sie haben jeder Zeit das Recht „Nein“ zu sagen, wenn sie etwas nicht wollen.
Ebenfalls möchten wir mit Hilfe des Konzeptes einen präventiven Beitrag leisten, Kinder vor sexuellen Übergriffen zu schützen. Unser Sexualpädagogisches Konzept beschreibt das abgestimmte Verhalten aller Beteiligten im Umgang mit kindlicher Sexualität und geschlechterbewusster Pädagogik im Alltag.
7.2 Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen kindlicher Sexualität und Erwachsenensexualität
Wir möchten einen einheitlichen und deutlichen Umgang mit dem Thema kindlicher Sexualität schaffen, dieser soll den Kindern, Eltern, pädagogischen Fachkräften und allen Mitarbeiter*innen Klarheit, Orientierung, Sicherheit und Verlässlichkeit bieten. Jeder Mensch ist von Geburt an als ein sexuelles Wessen anzuerkennen. Jedoch ist die kindliche Sexualität in NICHT mit der erwachsenen, zielgerichteten genitalen Sexualität gleichzusetzen. Hierbei geht es nicht um Partnerschaft, Erotik, Macht oder Fortpflanzung.
| Kindliche Sexualität | Erwachsenensexualität |
|
· spontan und frei (Nicht auf zukünftige Handlungen ausgerichtet) · äußert sich im Spiel, wird nicht als sexuelles Tun wahrgenommen, das Gefühl sexuellen Begehrens ist dem Kind fremd. Daher sind die Handlungen spielerisch · Zeichnet sich durch Neugier und Ausprobieren aus („Doktorspiele“, andere Rollenspiele, Tobespiele oder Vergleichen) · Wird ganzheitlich und ganzkörperlich erlebt (Körper und Sinne). · Egozentrisch (ist auf sich selbst, nicht auf andere bezogen) · Wunsch nach Geborgenheit, Nähe, Zuwendung und Körperkontakt. · Unbefangenheit (äußert sich im Wissensdrang- „Warum“-Fragen) · Sexuelle Handlungen werden nicht bewusst als Sexualität wahrgenommen (zeigt sich in kindlichen Formen der Selbstbefriedigung (Reiben, Stimulation, Kitzel, Streicheln, Massieren) |
· Absichtsvoll, zielgerichtet · Auf Entspannung und Befriedigung hin orientiert · Eher auf genitale Sexualität ausgerichtet · Beziehungsorientiert · Verlangen nach Erregung und Befriedigung · Befangenheit · Bewusster Bezug zur Sexualität |
Kinder brauchen für ihre sexuelle Entwicklung pädagogische Begleitung. Die Kinder erlenen alle Entwicklungsbereiche wie z. B. auch Sprache, Motorik, Sozialverhalten spielerisch, durch ausprobieren, erleben und somit durch eigene Erfahrungen.
7.3 Die psychosexuellen Entwicklungsphasen von 1 bis 6 Jahren
7.3.1 Säuglinge, Erstes Lebensjahr:
Die psychosexuelle Entwicklung beginnt mit der Geburt. Im ersten Lebensjahr dient der Mund als Haupt – Lust – und Erfahrungsquelle. Körperteile und Gegenstände werden durch Berühren, Saugen, Lutschen und Beißen erkundet. Das Kind saugt nicht nur, um Nahrung aufzunehmen, sondern auch, um sich ein Wohlgefühl zu verschaffen. Wohlbefinden, Sicherheit und Vertrauen wird auch beim Kuscheln, Schmusen und Streicheln empfunden. Es wird eine intensive Bindung zu den Personen aufgebaut mit denen das Kind viel Zeit verbringt und die ihm diesen Körperkontakt gewähren.
7.3.2 Zweites Lebensjahr:
Dem Kind wird sich seiner Unterschiedlichkeit bewusst (Entwicklung der Identität). Zu Beginn des zweiten Lebensjahres beginnt die Schließmuskelbeherrschung, somit steigert sich das Interesse für Körperausscheidungen und die dazugehörigen Zonen. Das Kind entdeckt seine Genitalien als Lustquelle und deren Stimulation durch eigene Berührungen.
7.3.3 Drittes Lebensjahr:
Das Kind entwickelt ein Gefühl für seinen persönlichen Bereich und die Privatsphäre anderer Menschen (Schamgefühl). So möchten es zum Beispiel nicht mehr von jedem auf die Toilette begleitet werden. Für die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes ist es wichtig zu erfahren, dass es selbst bestimmen darf, welche Berührungen es bekommen und geben möchte. In dieser Zeit übt das Kind seine Widerstandskraft durch das Zeigen des eigenen Willens.
7.3.4 Viertes bis sechstes Lebensjahr:
In diesem Alter weiß das Kind, ob es ein Jungen oder Mädchen ist (Geschlechterstabilität und Geschlechterkonstanz). Das Kind zeigt große Freude daran, nicht nur seinen eigenen Körper zu erkunden, sondern auch den Körper anderer. Häufig im Zusammenhang mit Rollenspielen. Das Kind spielt „Mutter, Vater, Kind“ oder auch Körpererkundungsspiele – zunächst meistens offen, später eher im Verborgenen. Des Weiteren ist das Kind in diesem Alter an der Fortpflanzung interessiert und stellen entsprechende Fragen. Einige Jungen und Mädchen zeigen ein wachsendes Interesse an ihren Körper und dem Lustempfinden. Das Kind mag es, an seinen Genitalien zu reiben und diese zu stimulieren.
Es gibt ihm ein Wohlgefühl, verschafft Lust und Entspannung. Es merkt, dass dies bei anderen Menschen Peinlichkeiten hervorrufen kann. Einige Kinder genießen die körperliche Nähe zu ihrem Freund bzw. ihrer Freundin, tauschen Zärtlichkeiten aus, flüstern sich etwas zu, halten Händchen usw. Sie leben enge Freundschaften mit Kindern beiderlei Geschlechts.
7.3.5 Kinder im Grundschulalter
Wenn das Kind im Grundschulalter ist, spielt es verstärkt mit Gleichaltrigen und desselben Geschlechtes. In dieser Phase laufen die Kinder nicht mehr ohne Bekleidung herum und möchten sich häufig nicht in Gegenwart von Erwachsenen oder dem anderen Geschlecht umziehen. Das Interesse an der Sexualität ist weiterhin vorhanden, auch wenn weniger Fragen gestellt werden. Sie beobachten Jugendliche und Erwachsene in ihrem sexuellen Verhalten und wissen, dass über Sexualität nicht öffentlich gesprochen wird. Manche Kinder erleben gegen Ende dieser Phase erste Gefühle von Verliebtsein.
7.4 So unterstützen wir Kinder in ihrer psychosexuellen Entwicklung
- Wir unterstützen die Kinder in der Stärkung des Vertrauens auf die eigenen Fähigkeiten und der Entdeckung ihres Selbstbildes.
- Wir vermitteln den Kindern eine positive Haltung dem eigenen Körper gegenüber.
- Kinder werden bestärkt, selbstbestimmt zu entscheiden, was ihrem Körper guttut und was nicht, wer sie anfassen darf oder nicht.
- Wir bestärken Kinder im Umgang mit ihren eigenen Gefühlen wie Glück, Angst, Freude, Trauer etc.
- Kinder dürfen und sollen eigene Grenzen setzen und „Nein“ sagen. Es wird von anderen akzeptiert.
- Körperteile werden bei uns korrekt benannt, auch die Geschlechtsteile Scheide und Penis.
- Wir respektieren die Persönlichkeitsbereiche und das Schamgefühl.
- Wir bestärken Kinder darin, dass sie Körperkontakt zurückweisen dürfen.
- Wir respektieren die unterschiedlichen Werte und Normen der Erziehung in den Familien.
7.5 Geschlechtsidentität und Geschlechtsrolle
Der Begriff Geschlechtsidentität (engl.: gender Identity) bezeichnet das Wissen und Bewusstsein, einem bestimmten Geschlecht anzugehören. Der Begriff Geschlechtsrolle (engl.: gender role) meint das äußerliche geschlechtsbezogene Verhalten, welches in der Gesellschaft gezeigt wird. In der Regel werden Kinder spätestens mit der Geburt auf ein Geschlecht festgelegt, zumeist anhand des aktuellen Zustands der äußern Geschlechtsorgane. „Mädchen bzw. Jungen sind nicht als „typisch“ Mädchen bzw. Jungen geboren, sondern werden im Verlauf ihrer Sozialisierung, d. h. im Zuge des Hineinwachsens in Familie, Gesellschaft und Kultur, erst dazu gemacht. Was ein Kind fühlen und empfinden, tun und unterlassen soll, wird danach beurteilt, ob dies mit der ihm zugewiesenen Geschlechtsrolle in Übereinstimmung steht.“ (Prof. Dr. Jörg Maywald)
Mädchen und Jungen sind nicht vollständig gleich, jedoch gleichwertig und gleichberechtigt.
Um Kinder gleichberechtigt zu begleiten, erfordert es ein stetiges reflektieren von geschlechtsstereotypem Rollenverhalten, welches immer wieder ungewollt praktiziert wird. So unterstützen wir Kinder in der Entwicklung ihrer Geschlechteridentität
Wir ordnen den Kindern keine geschlechtsbestimmten Verhaltensweisen zu. Allen Kindern werden gleichberechtigte Impulse angeboten z. B. Schminken, Fußball spielen, Tanzen. Die Kinder werden nicht nach ihren Äußerlichkeiten beurteilt und jeder darf sein wie er möchte und ist. Zudem dürfen die Kinder tragen was sie möchten. Diversität darf und soll ausgelebt werden, wenn man bei sich bleibt. Gefühle werden grundsätzlich respektiert und zugelassen.
7.6 Begrifflichkeiten
7.6.1 Doktorspiele
Ungefähr mit dem dritten Lebensjahr beginnen Kinder, ihren Körper und den der anderen gemeinsam zu erkunden. Hierbei erforschen sie die eigenen Genitalien oder die der mitspielenden Kinder. Sie genießen die lustvolle Erregung. Diese spielerischen, gemeinsamen körperlichen Entdeckungsreisen werden „Doktorspiele“ genannt, weil sie oft in für dieses Alter typische Rollenspiele verpackt werden. Im Rahmen von Doktorspielen eignen sich Kinder selbstbestimmt ihren Körper an – es findet also eine sexuelle Weltaneignung statt. Kinder brauchen jedoch eindeutige Regeln, um im Doktorspiel ihre eigenen persönlichen Grenzen vertreten und die Grenzen der anderen Kinder wahrnehmen und achten zu können. Sie wird als Teil des sexualpädagogischen Konzeptes der KiTa pädagogisch begleitet. Diese Begleitung, in der die Kinder beispielsweise lernen, dass sie „Nein!“ sagen dürfen, wenn sich eine Berührung nicht schön anfühlt, ist ein wichtiger Teil der Prävention von sexuellem Missbrauch. Grundsätzlich versuchen wir mit den Kindern mit den Vereinbarungen einen angemessenen Rahmen zu schaffen, sodass die kindliche Sexualität positiv wahrgenommen wird und erlebt werden darf.
7.6.1.1 So regeln wir „Doktorspiele“ in der Kita:
- Das Spiel ist freiwillig, niemand wird überredet.
- Wir beobachten das Spiel, um sicherzustellen, dass das Spiel für alle Beteiligten angenehm und akzeptiert wird. Dabei achten wir auf verbale und nonverbale Signale.
- Nein wird in allen Lautstärken akzeptiert. Das Spiel wird sofort beendet, wenn eine Person dies verbal oder nonverbal äußert.
- Kinder entkleiden sich in den Spielphasen nicht komplett. Geschlechtsteile bleiben bedeckt.
- Jedes Kind bestimmt für sich selbst, mit wem sie/er „Doktor“ spielen will. Es wird, wenn möglich mit wechselnden Rollen gespielt (Machtgefälle).
- Jeder darf jederzeit das Spiel verlassen oder beenden.
- Die Kinder „untersuchen“ sich untereinander nur so viel, wie es sie für sie in Ordnung ist.
- Jedes Kind bestimmt selbst über seinen Körper, ob und wo es angefasst werden möchte.
- Die Kinder verletzen sich nicht untereinander und niemand tut dem anderen weh
- Es wird nichts in Körperöffnungen gesteckt (Nase, Mund, Ohr, Scheide, Penis, Po)
- Genitalien werden nicht beleckt oder in den Mund genommen.
- Erwachsene und Praktikant*innen beteiligen sich nicht an Körperspielen.
- Es darf alles der pädagogischen Kraft erzählt werden, wenn ein Kind ein Spiel nicht mag – Hilfe holen ist kein Petzen!
Es wird mit den Kindern besprochen, dass kindlich-sexuell motivierte Handlungen einen Schutzraum brauchen und nicht in jeder Situation toleriert werden kann. So würde einem Kind, dass am Mittagstisch die eigenen Genitalien stimuliert erklärt werden, dass diese Handlung zu dieser Zeit an diesem Ort von uns als unpassend empfunden wird. Wohingegen die kindlich-sexuell motivierte Handlung zur Mittagsruhe im eigenen Bett oder in der Kuschelecke in Ordnung wäre, da dies einen geschützten Rahmen darstellt. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die pädagogischen Fachkräfte die Kinder immer im Blick haben und Situationen beobachten, um diese einschätzen und entsprechend handeln zu können. Somit kann die Einhaltung der obengenannten Vereinbarungen sichergestellt werden.
7.6.2 Selbstbefriedigung
Selbstbefriedigung (Masturbation) ist etwas Normales, sie ist nicht schädlich oder krank. Durch sie entdecken die Kinder ihren Körper und ihre Gefühle. Die Kinder fühlen sich dabei ihrem Körper sehr nahe und verspüren lustvolle Gefühle. Jedes Kind entwickelt sich anders. Manche Kinder entdecken Selbstbefriedigung bereits im Mutterleib, als eine befriedigende Aktivität, andere erst viel später. Wenn ein Kleinkind an seinen Geschlechtsteilen spielt und diese mit sichtlichem Genuss berührt, weiß es nichts von gesellschaftlichen Tabus. Es erforscht und entdeckt seinen Körper und dort, wo es sich besonders gut anfühlt, verweilt es gerne.
7.6.3 So regeln wir Selbstbefriedigung in der Kita
Die Kinder werden mit ihren Bedürfnissen ernst genommen.
Wir verstehen lustvolle Körpererfahrungen als Teil der Privatsphäre der Kinder und tolerieren diese. Kindliche Selbstbefriedigung wird unkommentiert beobachtet. Wir geben den Kindern Zeit und unterbrechen die Kinder nicht, um ihnen die Gelegenheit zu geben, eigene Körpererfahrungen zu machen. Hierbei wird die Privatsphäre eingehalten und gleichzeitig darauf geachtet, dass der Rahmend (Ort, Umgebung, andere Kinder) für alle Kinder geeignet ist.
7.6.4 Elternarbeit
Bei der Zusammenarbeit mit den Eltern der Kinder sind uns Transparenz und Offenheit in allen Bereichen, die die Erziehung, Förderung und Begleitung der Kinder betreffen, sehr wichtig. Gegenseitige Wertschätzung und Vertrauen sind Grundpfeiler unserer Arbeit. Die Begleitung der Kinder in ihrer Sexualentwicklung kann somit nur im Austausch mit den Eltern über unterschiedliche Werte, Erziehungsstile, Auffassungen, kulturelle, religiöse und familiären Prägungen gelingen. So gestalten wir die Erziehungspartnerschaft mit den Eltern im Bereich Sexualpädagogik. Das sexualpädagogische Konzept ist allen Eltern bekannt. Es ist in unserer Konzeption als zusätzlicher Bereich verankert und ebenfalls auf unserer Homepage einzusehen. Die Eltern werden sofort über aktuelle Themen benachrichtigt, z. B. durch Tür – und Angelgespräche) Bei grenzverletzenden Verhaltensweisen von Kindern untereinander werden Termingespräche mit den Eltern vereinbart.
Kulturelle oder religiöse Besonderheiten und Elternwünsche nehmen wir zur Kenntnis und berücksichtigen diese – soweit sie nicht unserem sexualpädagogischen Konzept widersprechen. Die Aufklärung der Kinder zur Sexualität, Zeugung und Geburt ist kein Thema in der Kita, sondern wird in den Familien besprochen werden. Die Familie entscheidet für sich individuell, wie und was zu dem Thema zu Hause besprochen und erklärt wird. Fragen von den Kindern in der Kita werden von den päd. Fachkräften altersangemessen und verständlich beantwortet. Hierüber werden die Eltern informiert.
7.6.5 Sexueller Missbrauch
Definition: „Sexueller Missbrauch von Kindern ist jede sexuelle Handlung, die an oder vor einem Kind entweder gegen den Willen des Kindes vorgenommen wird, oder der das Kind aufgrund seiner körperlichen, seelischen, geistigen oder sprachlichen Unterlegenheit nicht wissentlich zustimmen kann. Die Missbrauchenden nutzten ihre Macht – und Autoritätsposition aus, um ihre eigenen Bedürfnisse auf Kosten der Kinder zu befriedigen, die Kinder werden zu Sexualobjekten herabgewürdigt.“
7.6.5.1 So schützen wir die Kinder vor sexualisierter Gewalt
- Wir unterstützen Kinder darin „NEIN“ zu sagen, wenn sie etwas nicht möchten.
- Wir achten darauf, dass alle Kinder ihre Grenzen kennen und die der anderen Kinder respektiert werden.
- Wir vermitteln Kindern, dass sie sich immer Hilfe holen können und dieses nicht als „Petzen“ angesehen wird (Beschwerdemanagement).
- In Problemsituationen beraten wir uns im Team. Mit der Fachberatung oder mit der insoweit erfahrenen Fachkraft, bis hin zur Meldung beim Jugendamt.
- In unserem Kinderschutzkonzept sind Abläufe bzw. Prozessregelungen zum Schutz vor Gewalt festgelegt. Diese Regelungen sind verpflichtend einzuhalten (Handlungsplan).
- Wir werden dieses Konzept regelmäßig überprüfen, im Team evaluieren, dementsprechend aktualisieren und auf Vollständigkeit überarbeiten.
7.7 Kindeswohlgefährdung
7.7.1 Kindeswohlgefährdung durch andere betreute Kinder
Wo hört die „natürliche“ Neugier und das „normale“ Spiel der Kinder untereinander auf und wo beginnen Grenzverletzungen, Übergriffe oder auch Missbrauch? An dieser Stelle möchten wir eindeutig darauf hinweisen, dass wir immer auf einen respektvollen Umgang mit den Kindern und den Eltern Wert legen. Aus diesem Grunde wollen wir auch nicht von „Tätern“ und „Opfern“ sprechen, sondern von betroffenen und übergriffig gewordenen Kindern.
7.7.1.1 Grenzverletzungen
Grenzverletzungen passieren bei Kindern unbeabsichtigt im Spiel oder Überschwang. Sie sind in der Regel minderschwer bzw. einmalige Übergriffe. Wenn
- Druck, Macht usw. ausgeübt wird
- der eigene Wille unterdrückt wird
- ein Kind sich unwohl fühlt und mit dem z. B. Doktorspiel nicht einverstanden ist
- das Verhalten eine gewisse Zwanghaftigkeit erkennen lässt
- Aussagen getätigt werden, wie: „Du bist nicht mehr mein Freund, wenn du das nicht machst“.
- Handlungen der Erwachsenensexualität erkennbar sind
7.7.1.2 Übergriffe
Als Orientierung dienen die oben genannten Punkte bei Grenzverletzungen. Hierbei wird je nach der Häufigkeit, Intensität, Schwere und Dauer der einzelner oder mehrerer Handlungen unterschieden. Zudem wird auch die Absichtlichkeit bewertet.
7.7.1.3 Missbrauch
In der kindlichen Sexualität kommt es kaum zu sexuellem Missbrauch. Wenn es zu Missbrauch kommen sollte, kann das Verhalten des ausführenden Kindes verschiedene Ursachen haben, wie z. B. eigene Gewalterfahrungen, unangemessene Konfrontation mit erwachsener Sexualität in der Familie oder durch pornografisches Material, hoher altersunangemessener Medienkonsum, Schwierigkeiten mit der Einhaltung von Grenzen, mangelnde Impulskontrolle oder das Bedürfnis, andere dominieren zu wollen. Auch sexuell übergriffige Jungen und Mädchen haben ein Recht auf Hilfe, um ihr übergriffiges Verhalten zu beenden und die dahinterliegenden Ursachen zu bearbeiten. Hier muss jedoch in Zusammenarbeit mit den Eltern externe Hilfe zu Rate gezogen werden.
7.7.2 Kindeswohlgefährdung durch Erwachsene
Durch die Definitionen der Begriffe Grenzverletzungen, Übergriffe und Missbrauch und dies auch noch auf den verschiedenen Ebenen Kind und Erwachsener erkennt man schnell, dass auch unterschiedliche Handlungsaspekte notwendig werden, wie z. B. fachliche Aufarbeitung für betroffene oder tätige Kinder oder sogar das Erstatten einer Strafanzeige gegen tätige Erwachsene.
7.7.2.1 Grenzverletzungen
Grenzverletzungen beschreiben in der Regel ein einmaliges oder gelegentliches unangemessenes Verhalten gegenüber Schutzbefohlenen, das aus mangelnder Fachlichkeit, persönlichen Unzulänglichkeit, Stresssituationen oder mangelnden Einrichtungsstrukturen resultiert. Mögliche Situation werden immer transparent angesprochen, besprochen und reflektiert. Als Einrichtung möchten wir alle Grenzverletzungen ausschließen, wissen aber leider um den Fakt, dass sie passieren. Sie werden immer individuell und der Situation nach bewertet.
7.7.2.2 Übergriffe
- Sind Ausdruck eines unzureichenden Respektes vor den Schutzbefohlenen
- Passieren nicht zufällig oder aus Versehen
- Beginnen, wenn Druck und/oder Macht ausgeübt wird (Ausnutzen der Macht- und Autoritätsposition)
- Geschehen bewusst gegen den Widerstand der Schutzbefohlenen
- Geschehen bewusst gegen die päd. Konzeption, Dienstanweisungen, gesellschaftliche Normen
- Können schon Verbale Drohungen enthalten
7.7.2.3 Missbrauch:
- Ein Kind wird sexuell missbraucht, wenn es zu körperlichen oder nicht körperlichen sexuellen Handlungen durch Erwachsen verführt, gezwungen oder genötigt wird.
- ein Kind sexuell zu berühren, bis hin zu direkten eindeutig sexuellen Handlungen unterschiedlichen Schweregrades und Dauer
- Das Kind muss sich nackt zeigen oder nackt fotografieren lassen.
- lüsterne Blicke und zweideutige Anspielungen dem Kind gegenüber
- Die Kinder werden genötigt pornographische Bilder anzusehen.
- Das Kind muss Erwachsene mit der Hand oder dem Mund befriedigen.
- Aktive Vergewaltigung, zum analen oder vaginalen Geschlechtsverkehr mit dem Kind.
- Hierbei wird das Vertrauen oder die Macht- oder Autoritätsposition ausgenutzt.
- Es handelt sich um eine Straftat.
7.8 Vorgehensweisen in unserer Einrichtung
Der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gefahren für ihr Wohl ist eine Aufgabe der Gesellschaft und des Staates. Mit dem Bundeskinderschutzgesetz, das am 01.01.2012 in Kraft getreten ist, soll ein Standard im Umgang mit Verdachtsfällen bzw. wichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung nach §8a Abs.1 Satz 1 SGB VIII zum Kinderschutz beitragen.
Wir schließen übergriffig gewordene Kinder nicht automatisch aus unserer Gemeinschaft aus, sondern sehen vielmehr unsere Pflicht als Gemeinschaft darin, auch mit diesem Kind zu arbeiten, es zu unterstützen und ihm den nötigen Schutzraum zu bieten. Jedoch sind wir keine ausgebildeten Therapeuten, daher liegt es in der Verantwortung der Erziehungsberechtigten, natürlich mit unserer Hilfe und Beratung, ggfls. externe Hilfe in Anspruch zu nehmen.
7.8.1 Vorgehensweisen durch Grenzverletzungen, Übergriffen oder Misshandlungen durch Kinder
7.8.1.1 Vorgehensweise bei Verdachtsfällen von Grenzverletzungen, Übergriffen oder Missbrauches
- Mitarbeiter*innen informieren umgehend die Leitung und Kinderschutzfachkraft
- Alle Mitarbeiter*innen und der Träger werden informiert und es kommt zu einer internen Risikoanalyse.
- Zu dieser kann eine externe Fachkraft, Kinderschutzbeauftragte oder die Fachberatung vom Paritätischen Wohlfahrtsverband zur weiteren Prüfung des Sachverhaltes hinzugezogen werden.
- Bei einem vagen Verdacht werden die Weiterarbeit und die professionelle Begleitung aller beteiligten Personen angestoßen. Dies können weitere Beobachtungen, Bildungsdokumentationen, Elterngespräche oder das Hinzuziehen weiterer externer Fachkräfte sein. Die Informationen werden schriftlich fixiert und im Team und mit dem Träger kommuniziert. Nach 4 Wochen findet eine Auswertung und erneute Risikoeinschätzung statt. Prozessverantwortlich sind die Leitung und der Träger.
- Elterngespräche werden mit allen Eltern geführt, deren Kinder in der Situation involviert waren, auch Eltern von Kindern die zugeschaut haben
(Datenschutz ist unbedingt einzuhalten).
- Bei begründetem Verdacht geht die Meldung nach §8a an das Jugendamt, das Landesjugendamt und Information an den Paritätischen Wohlfahrtsverband.
- Maßnahmen zum Schutz des betroffenen Kindes in Absprache mit den Erziehungsberechtigten und dem örtlichen Jugendamt einleiten
- Maßnahmen zur Hilfe des übergriffigen Kindes in Absprache mit den Erziehungsberechtigten und dem örtlichen Jugendamt einleiten
- Weiterarbeit und professionelle Begleitung aller beteiligten Personen
- Schutzkonzept überarbeiten
7.8.1.2 Vorgehensweise bei Grenzverletzungen oder Übergriffen
Es ergibt folgende Handlungskette für unsere Einrichtung:
- Grenzverletzung oder Übergriff stoppen
- Besonnen aber entschlossen reagieren, die Fachkraft muss sich klar positionieren und den Vorfall aufarbeiten und dem Entwicklungsstandes des Kindes nach besprechen
- Das betroffene Kind unterstützen und trösten. Ihm vermitteln, dass es keine Schuld trägt und es nun geschützt wird.
- Es werden keine Täter- / Opferrollen verteilt.
- Hinzuziehen von Fachberatung und Bewertung der Situation mit dem Team.
- Elterngespräch zur Situation und möglichen Hilfen für Kinder und Eltern, sowie mögliche Konsequenzen im Kitaalltag.
- Erneute Bearbeitung der Regeln mit den Kindern, evtl. Projektarbeit
- Durchführung eines themenbezogenen Elternabends unter Einbezug von Fachkräften
7.8.1.3 Vorgehensweise in einer Misshandlung / Akutsituation
Für eine Akut-/Notsituation, in der das Kindeswohl verletzt wurde, gilt folgende Handlungskette, die schriftlich dokumentiert werden muss:
- Misshandlung stoppen
- Besonnen aber entschlossen reagieren, die Fachkraft muss sich klar positionieren
- Nothilfemaßnahmen sind sofort zu ergreifen, wie z. B. 1.Hilfe-Maßnahmen, das Auseinanderbringen und Betreuen der Kinder.
- Die Leitung und der Träger sind zu informieren.
- Der Träger macht eine Meldung an das örtliche Jugendamt, Landesjugendamt und den Paritätischen Wohlfahrtsverband, um Maßnahmen zum Schutz des Kindes einleiten zu können.
- Die Erziehungsberechtigten werden informiert, sofern diese Information das Kindeswohl nicht weiter gefährdet.
- Betrifft die Gefährdung maßgeblich alle Kinder der Einrichtung ist der Elternbeirat zu informieren. Dieser berät mit dem Träger, dem Team und dem Jugendamt über die weitere Vorgehensweise innerhalb der Elternschaft, gerne unter zur Hilfenahme von externen Fachkräften (Datenschutz ist unbedingt zu beachten).
7.8.2 Vorgehensweise bei Grenzverletzungen, Übergriffen und Missbrauch durch Erwachsen
7.8.2.1 Vorgehensweise bei Verdachtsfällen von Grenzverletzungen, Übergriffen oder Missbrauches
- Mitarbeiter*innen informieren umgehend die Leitung und Kinderschutzfachkraft
- Bei einem vagen Verdacht werden die Weiterarbeit und die professionelle Begleitung aller beteiligten Personen angestoßen. Dies können weitere Beobachtungen, Dokumentationen, Mitarbeitergespräche oder das Hinzuziehen weiterer externer Fachkräfte sein. Die Informationen werden schriftlich von der Leitung und der Kinderschutzbeauftragten fixiert und mit dem Träger kommuniziert. Nach 4 Wochen findet eine Auswertung und erneute Risikoeinschätzung statt. Prozessverantwortlich sind die Leitung und der Träger.
- Elterngespräche werden mit allen Eltern geführt, deren Kinder in der Situation involviert waren, auch Eltern von Kindern die zugeschaut haben
(Datenschutz ist unbedingt einzuhalten).
- Bei begründetem Verdacht geht die Meldung nach §8a an das Jugendamt, das Landesjugendamt und Information an den Paritätischen Wohlfahrtsverband.
- Nach Absprache mit dem örtlichen Jugendamt wird eine Strafanzeige gestellt
- Maßnahmen zum Schutz des betroffenen Kindes in Absprache mit den Erziehungsberechtigten und dem örtlichen Jugendamt einleiten
- Weiterarbeit und professionelle Begleitung aller beteiligten Personen
- Schutzkonzept überarbeiten
7.8.2.2 Vorgehensweise bei Grenzverletzungen oder Übergriffen
Es gibt unterschiedlichste Situationen, die eine Grenzverletzung oder einen Übergriff seitens eines Erwachsenen vermuten lassen können. So kann es sein, dass ein Kind eine Andeutung dazu macht, dass man selber eine Situation beobachtet, in der ein Erwachsener übergriffig wurde oder dass man z. B. intime Fotos entdeckt. Sollte es zu einer solchen Situation kommen, ist folgendes zu beachten:
- Ruhe bewahren
- Situation nicht interpretieren, sondern objektiv notieren, was gesehen, gesagt, getan wurde
- Information an die Leitung und Kinderschutzfachkraft (sofern nicht sie unter „Verdacht“ steht – ansonsten Information an den Träger)
- Kontakt zum Kind halten
- Verdächtige Person nicht zur Rede stellen, um das Kind nicht zusätzlich zu gefährden
- Leitung und Kinderschutzfachkraft informieren den Träger und es kommt zu einer internen Risikoanalyse und sachlichen Bewertung der Situation.
- Zu dieser kann eine externe Fachkraft, Kinderschutzbeauftragte oder die Fachberatung vom Paritätischen Wohlfahrtsverband zur weiteren Prüfung des Sachverhaltes hinzugezogen werden.
- Meldung nach §8a an das Jugendamt, das Landesjugendamt und Information an den Paritätischen Wohlfahrtsverband
- Mitarbeitergespräch gemeinsam mit der Leitung, dem Träger. Mitteilung möglicher Konsequenzen. Fachliche Fortbildungen, Verpflichtenden Teilnahme an Hilfsangeboten, Kündigung, Stellen einer Strafanzeige
- Elterngespräche werden mit allen Eltern geführt, deren Kinder in der Situation involviert waren, auch Eltern von Kindern die zugeschaut haben
(Datenschutz ist unbedingt einzuhalten).